BGH entscheidet: Darf die WEG Reparaturen gegen Eigentümerwillen durchsetzen?
Angelo BriemerZerbröchle Balustraden: Eigentümerstreit von der Ostsee bis zum Bundesgerichtshof - BGH entscheidet: Darf die WEG Reparaturen gegen Eigentümerwillen durchsetzen?
Ein bröckelnder Balkon in einem Mehrfamilienhaus in Schleswig-Holstein hat einen Rechtsstreit ausgelöst, der nun vor Deutschlands höchstem Gericht landet. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss entscheiden, ob Wohneigentümergemeinschaften (WEG) Reparaturen erzwingen können, wenn einzelne Eigentümer sich weigern zu handeln. Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, wer die Verantwortung – und die Befugnis – trägt, wenn die Sicherheit gefährdet ist.
Das Urteil wird am 24. April erwartet und könnte tausende ähnliche Konflikte bundesweit beeinflussen.
Die Probleme begannen, als der Balkon einer Wohnung im Komplex zu verfallen drohte und eine Gefahr darstellte. Laut Teilungserklärung des Gebäudes ist jeder Eigentümer selbst für die Instandhaltung seines Balkons auf eigene Kosten verantwortlich. Doch als die WEG 2022 ein Gutachten in Auftrag gab, fand keiner der drei vorgeschlagenen Sanierungspläne bei der Eigentümerversammlung eine Mehrheit. Das Projekt kam zum Stillstand.
Ein Eigentümer zog vor Gericht und argumentierte, die Gemeinschaft sei verpflichtet einzugreifen. Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab und urteilten, die WEG habe nicht das Recht, per Mehrheitsbeschluss Reparaturen durchzusetzen, wenn die Teilungserklärung die Verantwortung den Einzelnen zuweise. Der Anwalt des Klägers entgegnete jedoch, die Gemeinschaft dürfe Sicherheitsrisiken nicht einfach ignorieren, da sie eine übergeordnete Fürsorgepflicht habe.
Der Fall gelangte schließlich zum BGH, wo der vorsitzende Richter ihn als 'eine äußerst wichtige Frage, die unzählige Wohneigentümergemeinschaften in ganz Deutschland betrifft' bezeichnete. Bisherige Urteile fielen unterschiedlich aus: In Bayern entschied ein Gericht, dass zwar die wasserdichte Balkonoberfläche als Gemeinschaftseigentum gelte, der begehbare Belag jedoch den einzelnen Eigentümern gehören könne – mit der Folge, dass die WEG alle Sanierungskosten tragen müsse. Ein Hamburger Gericht hingegen urteilte, dass WEGs keine Beschlüsse über Balkone fassen dürfen, wenn die Teilungserklärung diese als Sondereigentum ausweist.
Nun muss der BGH klären, wie weit solche Regelungen reichen dürfen – und ob sie überhaupt zulässig sind. Die Entscheidung wird zeigen, ob WEGs individuelle Eigentumsrechte überstimmen können, um Bauschäden zu verhindern.
Das BGH-Urteil am 24. April wird einen Präzedenzfall dafür schaffen, wer über dringende Reparaturen in Gemeinschaftseigentum entscheidet. Falls das Gericht der WEG recht gibt, könnte dies den Gemeinschaften weitreichendere Befugnisse einräumen, Sicherheitsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Eigentümer durchzusetzen. Andernfalls bleibt die individuelle Verantwortung uneingeschränkt – und WEGs wären in ähnlichen Fällen handlungsunfähig.
Die Entscheidung wird direkte Auswirkungen auf Instandhaltungsstreitigkeiten in Wohnanlagen im ganzen Land haben, wo widersprüchliche Auslegungen von Eigentumsrechten und Sicherheitspflichten bereits zu langwierigen Rechtskämpfen geführt haben.