05 April 2026, 04:13

BGH-Urteil zu DocMorris: Teilweise Niederlage für Apothekerkammer Nordrhein

Plakat, das zeigt, dass Big Pharma 2022 Amerikanern zwei bis drei Mal so viel für dieselben Medikamente berechnet hat wie in anderen Ländern, mit Bildern von Medikamentenflaschen und einer Spritze.

BGH-Urteil zu DocMorris: Teilweise Niederlage für Apothekerkammer Nordrhein

Ein langjähriger Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und der Online-Apotheke DocMorris hat nun teilweise ein Ende gefunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in fünf Werbefällen aus den Jahren 2013 bis 2015 entschieden und die Kammer in einigen Fällen zur Zahlung erheblicher Schadensersatzsummen verurteilt. Das Urteil folgt auf jahrelange Prozesse um Rabattaktionen und Werbepraktiken in der Pharmabranche.

Zwischen 2013 und 2015 hatte das Landgericht Köln in fünf Fällen einstweilige Verfügungen gegen DocMorris erlassen, da es bestimmte Werbeaktionen als rechtswidrig einstufte. Dazu gehörten Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente sowie undefinierte Angebote, die nach Auffassung der Kammer gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstießen. 2022 sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf DocMorris in allen fünf Fällen Schadensersatz in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro zu.

Der BGH hat dieses Urteil nun teilweise revidiert. In drei der fünf Fälle gab er der Revision der Apothekerkammer statt, sodass hier keine Schadensersatzzahlungen geleistet werden müssen. In den beiden verbleibenden Fällen – bei denen DocMorris direkte Rabatte auf Rezeptmedikamente gewährt hatte – erkannte das Gericht jedoch einen berechtigten Schadensersatzanspruch an. Die Höhe der Entschädigung sowie die Prozesskosten der Revision müssen nun vom Berufungsgericht neu geprüft werden.

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Zwei weitere Fälle waren bereits zuvor durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt worden. Dabei ging es um Gutscheine für spätere rezeptfreie Kaufprodukte (OTC), zu denen der EuGH in seinem Urteil von 2016 (Rs. C-148/15 bis C-150/15) Stellung bezog. Das Urteil erklärte zwar die deutschen Festpreise für verschreibungspflichtige Medikamente aus EU-Versandapotheken für unzulässig, bestätigte aber weiterhin Beschränkungen für bestimmte Werbeaktionen. Eine separate DocMorris-Aktion, bei der ein E-Bike verlost wurde, war zur weiteren Klärung an den EuGH zurückverwiesen worden, um zu prüfen, ob deutsche Werbeverbote auch für EU-ansässige Anbieter gelten.

Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH, dass direkte Preisnachlässe – wie in den Fällen 3 und 5 – nach geltendem Recht zulässig sind. Unklar formulierte Werbeaktionen bleiben hingegen verboten.

Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die Apothekerkammer Nordrhein in zwei der fünf Fälle möglicherweise doch Schadensersatz leisten muss. Die verbleibenden einstweiligen Verfügungen sowie die Revisionskosten werden nun erneut vom Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt. Zudem unterstreicht das Urteil die früheren Leitlinien des EuGH zu Werbebeschränkungen für EU-Apotheken, die in Deutschland tätig sind.

Quelle