Bundesverfassungsgericht bestätigt Urteil zu Sitzblockade gegen Abtreibungsgegner
Dietlind Grein GrothBundesverfassungsgericht: Sitzblockade kann Demonstration nicht verhindern - Bundesverfassungsgericht bestätigt Urteil zu Sitzblockade gegen Abtreibungsgegner
Ein langjähriger Rechtsstreit um eine Sitzblockade bei einer Demonstration im Jahr 2015 in Freiburg hat nun sein endgültiges Ende gefunden. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Gegenprotestierende, die einen Marsch gegen Abtreibung blockiert hatten – ein Urteil, das schließlich vom höchsten deutschen Gericht bestätigt wurde. Die Entscheidung präzisiert die Grenzen der Versammlungsfreiheit, wenn sich gegensätzliche Kundgebungen gegenüberstehen.
2015 hatten etwa 70 Gegenprotestierende in Freiburg eine Sitzblockade organisiert, um eine Demonstration gegen Abtreibung zu stören. Der Marsch mit rund 100 Teilnehmenden war genehmigt, doch die Blockade brachte ihn zum Stehen. Die Polizei griff schließlich ein, räumte die Behinderung und ermöglichte der ursprünglichen Kundgebung die Fortsetzung.
Ein Freiburger Amtsgericht verurteilte 2019 eine der Gegenprotestierenden wegen Störung einer rechtmäßigen Versammlung zu einer Geldstrafe von 200 Euro. Im folgenden Jahr bestätigte das Oberlandesgericht Baden-Württemberg das Urteil und wies das Argument zurück, die Sitzblockade falle unter den Schutz der Versammlungsfreiheit. Der Fall gelangte schließlich vor das Bundesverfassungsgericht, das 2021 sein endgültiges Urteil sprach. Die Richter urteilten, dass zwar Gegenproteste rechtlich geschützt seien, sie aber genehmigte Demonstrationen nicht "ernsthaft behindern" dürften. Nach dem Versammlungsgesetz müssten rechtmäßige Kundgebungen ungehindert stattfinden können – selbst wenn gegensätzliche Positionen bestünden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, dass Sitzblockaden nicht dazu genutzt werden dürfen, genehmigte Demonstrationen zu blockieren. Das Urteil setzt einen Präzedenzfall dafür, wie mit widerstreitenden Protesten in Deutschland umgegangen wird. Die Verurteilung und die Geldstrafe gegen die Gegenprotestierende bleiben damit bestehen – der Rechtsweg ist damit erschöpft.